Ab dem 27. September 2026 tritt eine neue Kennzeichnungspflicht für Garantie und Gewährleistung in Kraft. Verbraucher müssen künftig durch EU-Labels besser über ihre Rechte informiert werden. So mancher Betrieb muss jetzt umdenken – und die neuen Vorgaben rechtzeitig umsetzen.

Die Uhr tickt: Ab dem 27. September 2026 müssen Verbraucher beim Verkauf von Waren über das gesetzliche Gewährleistungsrecht – also die Sachmangelhaftung des Verkäufers – sowie gewerbliche Garantien mittels von der EU-Kommission vorgegebenen Label informiert werden. So lautet die gesetzliche Vorgabe. Die Neuregelung betrifft auch viele Handwerksbetriebe: etwa das Elektrohandwerk, Möbeltischler oder Kfz-Betriebe.
Laut der Verbraucherrechte-Richtlinie der Europäischen Union sind gewerbliche Verkäufer dann dazu verpflichtet, Verbraucher auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts hinzuweisen, bevor diese durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden sind. Dieser Hinweis, der genau festgelegte Angaben enthalten muss, muss den Verbrauchern unter Verwendung einer von der EU-Kommission entworfenen sogenannten "harmonisierten Mitteilung" in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden. Mittels der neuen Kennzeichnungen sollen die Verbraucher ihre Rechte besser verstehen und somit informierte Kaufentscheidungen treffen können. Dies soll laut EU-Kommission auch zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beitragen.
Infos zur Gewährleistung per QR-Code
Die neuen Vorgaben der "Empowering Consumers"-Richtlinie sind eindeutig: "Künftig reicht ein allgemeiner Hinweis auf die Gewährleistung nicht mehr aus", erklärt Martin Schirmbacher, Fachanwalt für IT-Recht in der Kanzlei Härting in Berlin. Die von der EU vorgegebene harmonisierte Mitteilung müsse einen Verweis per QR-Code auf eine EU-Infoseite beinhalten. "Für bestimmte Herstellergarantien kommt zusätzlich eine produktbezogene harmonisierte Kennzeichnung dazu, allerdings nur bei unentgeltlichen Haltbarkeitsgarantien des Herstellers mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren und nur, wenn der Hersteller die Informationen bereitstellt", so der Jurist. Im Gegensatz zu früherer Rechtsprechung muss ein Verkäufer auch dann über das Bestehen einer Garantie informieren, wenn er gar nicht aktiv damit wirbt.
Die Unterscheidung bei den Informations- und Kennzeichnungspflichten zwischen Gewährleistung einerseits und Garantie andererseits beruht auf den Bedenken der EU-Kommission, dass Verbraucher ihre gesetzlichen Rechte als Käufer und insbesondere den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistungsrecht nicht kennen. So beinhaltet das Gewährleistungsrecht die Mängelhaftung des Händlers aufgrund gesetzlicher Regelungen, während es sich bei der Garantie um einen vertraglichen Anspruch handelt, den der Händler freiwillig einräumt.
Demgegenüber handelt es sich bei der Garantie um eine Rechtsposition des Käufers, die freiwillig eingeräumt wird und daher gerade keinen gesetzlichen, sondern einen lediglich vertraglichen Anspruch darstellt. Bei der Garantie muss der Verkäufer während der vereinbarten Dauer für die Haltbarkeit des Produkts einstehen. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Gewährleistung, bei der der Verkäufer lediglich dafür haftet, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei ist.
Klare Abgrenzung zwischen Garantie und Gewährleistung
In der Durchführungsverordnung zur neuen Richtlinie hat die EU-Kommission eine klare Abgrenzung zwischen den Rechten aus der gesetzlichen Gewährleistung sowie den gewerblichen Garantien vorgenommen. So werden die Verbraucher nicht nur allgemein, sondern detailliert über die konkrete Rechtslage informiert und können über den bereitgestellten QR-Code auch länderspezifische Informationen abrufen. Zudem müssen Verbraucher auf dem Gewährleistungs-Label auch darüber Informationen bekommen, dass bei gebrauchter Ware eine Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr zulässig ist.
In juristischer Hinsicht müssen Betriebe aber dennoch umdenken. So war es ihnen seit jeher verboten, mit der Aussage „Zwei Jahre Gewährleistung“ zu werben – denn dies ist eben der gesetzliche Standardfall, also der absolute Normalfall und nichts Besonderes. Eine solche Art der Werbung stellt den Problemfall der Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, der seit jeher Abmahnungen nach sich zog. Nun zwingt das neue Gewährleistungs-Label Unternehmen aber dazu, prominent mit der Aussage "Zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung" zu werben.
Erfüllt ein Unternehmen die neuen Informations- und Kennzeichnungspflichten nicht, drohen Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände oder auch Wettbewerber. Um Abmahnungen durch spezialisierte Abmahnkanzleien oder Verbraucherzentralen zu vermeiden, sei es ratsam, "sich frühzeitig mit den neuen Informations- und Kennzeichnungspflichten auseinanderzusetzen und diese rechtzeitig umzusetzen", erklärt Nicolai Amereller, Rechtsanwalt in der IT-Recht Kanzlei in München. So lasse sich vermeiden, dass es infolge der neuen Regelungen zu bösen Überraschungen kommt. Jeder Betrieb sollte daher prüfen, inwiefern Handlungsbedarf bezüglich seines Sortiments besteht. Und man ist gut beraten, diese Prüfung zeitnah vorzunehmen, um die Vorgaben bis zum 27. September 2026 auch umsetzen zu können.
Minutiös vorgegebene Formalien
Wichtig ist dabei, dass die Unternehmen die Label bei sich exakt so darstellen müssen, wie die EU sie bereitstellt. "Es geht nicht nur um das ‚Ob‘ der Information, sondern auch um das 'Wie'", so Amereller. Die Formalien werden minutiös vorgegeben. Inhalte, Proportionen, Farben und die Form der Labels darf man grundsätzlich nicht anpassen, um eine einheitliche und daher formal homogene Verbraucherinformation zu ermöglichen. Einzig beim Garantielabel müssen Unternehmen eigene Eintragungen vornehmen – zum einen die Daten zu Marke beziehungsweise Hersteller nebst genauer Modellbezeichnung, zum anderen die Garantiedauer. Die zu verwendende Schriftart "Inter" ist aber wiederum seitens der EU vorgegeben – an Bürokratie wurde bei den Gewährleistungs- und Garantie-Labeln nicht gespart.
Kfz-Händler schaffen eigenes Garantielabel
Dass es auch einfacher geht, haben jüngst Verbände wie der Bundesverband freier Kfz-Händler (BVfK) gezeigt: Der Verband hat das Garantielabel "Turbo für gebrauchte Stromer" ins Leben gerufen. Mit einer innovativen Batteriegarantie soll das Vertrauen der Verbraucher in gebrauchte Elektroautos gestärkt und damit das Geschäftspotenzial der Unternehmen gesteigert werden. Das Garantie- und Sicherheitskonzept biete eine umfassende Absicherung für Unternehmen wie Verbraucher, erhöhe die Akzeptanz von Elektrofahrzeugen und schaffe so die Basis für einen zukunftsfähigen Gebrauchtwagenmarkt, so der Verband.
Für die Umsetzung hat der BVfK eine digitale Plattform entwickelt, die den Handel mit gebrauchten Elektrofahrzeugen professionalisiert und alle Prozesse digitalisiert – vom Import der Fahrzeugdaten bis hin zur Garantieabwicklung. "Das Konzept gründet auf einem erweiterten Dealer-Management-System, das speziell auf die Anforderungen des Handels mit Elektrofahrzeugen zugeschnitten ist", erklärt Ansgar Klein, geschäftsführender Vorstand des BVfK. "Unser Ziel ist es, dass Betriebe mit minimalem Aufwand maximale Ergebnisse erzielen können."